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Zurück zur ÜbersichtInstallation von Photovoltaikanlagen nur mit Eintragung in Handwerksrolle
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass Unternehmen, die Photovoltaikanlagen planen, installieren, in Betrieb nehmen und warten, hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle benötigen (Az. 9 U 1015/25).
Im Streitfall klagte ein Wirtschaftsverband gegen ein Unternehmen, welches auf seiner Internetseite dafür warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Jedoch war das Unternehmen weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der Wirtschaftsverband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Daraufhin legte das Unternehmen Berufung ein.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz gehören Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Von entscheidender Bedeutung sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deswegen handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Ein Unternehmen, das solche Arbeiten selbstständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein.
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