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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 16.06.2026

Keine Amtshaftung wegen Durchsuchung eines Hotel- und Restaurantbetriebs

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Hotelier keinen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land Hessen hat. Der ursprüngliche Verdacht eines Versicherungsbetrugs sei legitim gewesen (Az. 1 U 37/25). Es sei vertretbar, auf äußere Umstände wie den Zustand des Tatorts und die Aufbruchspuren nach kriminalistischer Erfahrung den Verdacht zu gründen, dass der vermeintliche Einbruch nicht durch Dritte, sondern durch Insider verübt worden sein könnte.

2021 wurde in den Weinkeller des Hotels „Kronschlösschen“ eingebrochen. Dort wurden teure Weine und Champagner gestohlen. Zunächst nahm die Polizei einen normalen Einbruch an. Später vermutete der ermittelnde Beamte jedoch, der Hotelier könne den Einbruch nur vorgetäuscht haben, um Geld von der Versicherung zu bekommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Wiesbaden eine Durchsuchung der Geschäfts- und Privaträume an. Diese Durchsuchung brachte keine Beweise für Betrug. Später wurden die wahren Täter gefunden. Das Verfahren gegen den Hotelier wurde eingestellt. Der Hotelier verlangte daraufhin Schadensersatz, u. a. wegen Rufschädigung und gesundheitlicher Probleme.

Das Oberlandesgericht sah den ursprünglichen Verdacht aber als vertretbar an und wies die Amtshaftungsklage ab. Der Kläger habe wegen der erlittenen Rufschädigung und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die er auf die Belastung durch das Verfahren zurückführt, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Aufopferung. Lediglich materielle Schäden, die auf einer Durchsuchung beruhten, würden nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ersetzt. Wegen dieser abschließenden Regelung sei für Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung kein Raum.

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