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Zurück zur ÜbersichtMinijob sichert vorübergehend Kindergeldanspruch
Das Finanzgericht Düsseldorf hat einer polnischen Staatsangehörigen Kindergeld für die Monate Juni bis August 2023 zugesprochen (Az. 15 K 2413/24 Kg). Die Klägerin war in diesem Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt. Die Familienkasse hatte den Antrag wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung abgelehnt.
Für die Zeit ab September 2023 verneinte das Gericht einen Kindergeldanspruch. Mit dem Ende des Minijobs sei auch die Arbeitnehmereigenschaft entfallen. Die Klägerin habe weder eine fortdauernde Freizügigkeitsberechtigung noch ausreichende Existenzmittel nachgewiesen. Der Bezug von Bürgergeld allein reiche hierfür nicht aus.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Arbeitnehmereigenschaft zwar während Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes fortwirken. Voraussetzung sei jedoch, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Beschäftigung wieder aufgenommen oder eine neue Stelle gefunden wird. Daran fehlte es im Streitfall. Die Revision wurde zugelassen.
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