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Zurück zur ÜbersichtFerienjobs für Schüler und Studenten
Einige Schüler und Studenten nutzen Jobs in den Ferien, um etwas dazuzuverdienen. Dabei müssen jedoch einige rechtliche Besonderheiten beachtet werden.
Unterschiedliche Beschäftigungsarten und Folgen
Ferienjobs für Schüler und Studenten unterliegen besonderen rechtlichen und steuerlichen Regelungen. Arbeitsrechtlich handelt es sich meist um befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Arbeitgeber sollten allerdings auch bei Schülern und Studenten darauf achten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Hier wird dann auch die Befristung geregelt. Sozialversicherungsrechtlich sind Ferienjobs im Fall einer kurzfristigen Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Steuerlich besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 EStG erfüllt sind. Ansonsten erfolgt die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Doch auch eine Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (2026: 603-Euro-Grenze) kommt infrage. In diesem Fall leistet der Arbeitgeber meist einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung und ggf. auch zur Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale.
Besondere Regelungen für Minderjährige beachten
Bei der Beschäftigung von Minderjährigen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten: Ferienjobber ab 13 Jahren dürfen leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten (z. B. Zeitungen austragen) übernehmen. Etwas mehr Spielraum gibt es bereits für Jugendliche ab 15 Jahren. Nicht erlaubt sind allerdings schwere körperliche oder auch gefährliche Arbeiten.
Für volljährige Schüler und Studenten besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 Euro/Stunde). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Arbeitgeber sollten zudem bedenken, dass auch Ferienjobber Pausen machen müssen – bei Minderjährigen ist auch hier das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Wer also Kinder und Jugendliche beschäftigt, sollte sich zu den rechtlichen Besonderheiten umfassend und genau informieren.
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